{"id":40,"date":"2016-10-25T13:23:37","date_gmt":"2016-10-25T11:23:37","guid":{"rendered":"https:\/\/ebs-d-de.prossl.de\/wordpress\/wordpress\/?page_id=40"},"modified":"2020-02-10T20:54:01","modified_gmt":"2020-02-10T19:54:01","slug":"vereinssatzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/bambus-deutschland.de\/index.php\/beispiel-seite\/vereinssatzung\/","title":{"rendered":"Vereinssatzung"},"content":{"rendered":"<h1>Satzung der &#8222;European Bamboo Society Sektion Deutschland (EBS-D) e.V.&#8220;<\/h1>\n<h2>\u00a7 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins<\/h2>\n<p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;European Bamboo Society Sektion Deutschland e.V.&#8220;<\/p>\n<p>(2) Sitz des Vereins ist Hochheim am Main.<\/p>\n<p>(3) Der Verein verfolgt den Zweck,<\/p>\n<ul>\n<li>die Kultur des Bambus in Deutschland zu f\u00f6rdern,<\/li>\n<li>Erfahrungen und Wissen \u00fcber seine Eignung als Zier- und Nutzpflanze auszutauschen und zu verbreiten,<\/li>\n<li>die kulturelle Bedeutung des Bambus in seinen Heimatl\u00e4ndern, seinen wirtschaftlichen Nutzen als Baumaterial und Nahrung, seine Bedeutung als Motiv und Material in Kunst und Kunsthandwerk sowie bei Musikinstrumenten zu vermitteln.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Verein pflegt zur F\u00f6rderung dieser Zwecke Kontakte und den Austausch mit Personen und Institutionen im In- und Ausland.<\/p>\n<p>(4) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung.<\/p>\n<p>(5) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>(6) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<\/p>\n<p>(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<h2>\u00a7 2 Mitglieder<\/h2>\n<p>(1) Mitglieder des Vereins sind:<\/p>\n<ol>\n<li>ordentliche Mitglieder<\/li>\n<li>Ehrenmitglieder<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Ordentliche Mitglieder sind nat\u00fcrliche oder juristische Personen im Sinne dieser Satzung. Ordentliches Mitglied kann jede nat\u00fcrliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterst\u00fctzen will. \u00dcber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschlu\u00df oder durch Tod des Mitglieds.<\/p>\n<p>(3) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, \u00fcber dessen H\u00f6he die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlie\u00dft. Die Mitgliedsbeitr\u00e4ge sind Jahresbeitr\u00e4ge und auch dann ungek\u00fcrzt f\u00e4llig, wenn die Mitgliedschaft w\u00e4hrend des laufenden Jahres beginnt oder endet.<\/p>\n<p>(4) Mitglieder k\u00f6nnen aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich bis sp\u00e4testens 3 Monate vor Ablauf des laufenden Jahres zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>(5) Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschlie\u00dfen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den satzungsm\u00e4\u00dfigen Beitrag trotz Mahnung nicht bis sp\u00e4testens 6 Monate nach F\u00e4lligkeit gezahlt hat, das Ansehen des Vereins in der \u00d6ffentlichkeit sch\u00e4digt, den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder sonst Handlungen vornimmt, die dem Verein Schaden zuf\u00fcgen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begr\u00fcndung mitzuteilen. Das Mitglied kann &#8211; au\u00dfer bei einem Ausschlu\u00df wegen Beitragsr\u00fcckstands &#8211; innerhalb eines Monats nach Zustellung gegen einen Ausschlu\u00df Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>(6) Ehrenmitglieder k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.<\/p>\n<h2>\u00a7 3 Organe des Vereins<\/h2>\n<p>Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.<\/p>\n<h2>\u00a7 4 Mitgliederversammlung<\/h2>\n<p>(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal j\u00e4hrlich ein. Die Einladung mu\u00df mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben oder in der Mitglieder-Zeitschrift ver\u00f6ffentlicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung \u00fcber seine T\u00e4tigkeit sowie \u00fcber alle sonst f\u00fcr den Verein wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Antr\u00e4ge zur Mitgliederversammlung sind der Gesch\u00e4ftsstelle des Vereins sp\u00e4testens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt und wenn es das Vereinsinteresse erfordert.<\/p>\n<p>(3) Soweit nicht anders beschlossen wird, erfolgen Abstimmungen offen.<\/p>\n<p>(4) Eine \u00c4nderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gef\u00fchrt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern mitzuteilen oder \u00fcber einen Abdruck in der Mitglieder-Zeitschrift zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p>(6) Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt mindestens zwei Rechnungspr\u00fcfer f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Die Rechnungspr\u00fcfer pr\u00fcfen j\u00e4hrlich die Jahresrechnung des Vereins und \u00fcberzeugen sich vom Vorhandensein des Verm\u00f6gens. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist jeweils schriftlich zu berichten. Auf Verlangen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ist eine zus\u00e4tzliche Pr\u00fcfung vorzunehmen.<\/p>\n<h2>\u00a7 5 Vorstand<\/h2>\n<p>(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Die Wahl des Vorstands erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung beantragt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des n\u00e4chsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Der Vorstand besteht aus<\/p>\n<ol>\n<li>dem Pr\u00e4sidenten\/der Pr\u00e4sidentin als ersten Vorsitzenden<\/li>\n<li>dem\/der zweiten Vorsitzenden<\/li>\n<li>dem\/der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\/Gesch\u00e4ftsstelle<\/li>\n<li>mindestens zwei, h\u00f6chstens sechs Beisitzern<\/li>\n<\/ol>\n<p>Im folgenden gilt die m\u00e4nnliche Form der Amtsbezeichnung f\u00fcr weibliche oder m\u00e4nnliche Personen.<\/p>\n<p>(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\/Gesch\u00e4ftsstelle. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.<\/p>\n<p>(4) Der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann vor Ablauf der gew\u00e4hlten Zeitdauer durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<\/p>\n<p>(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist auf der folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl f\u00fcr die verbleibende Amtszeit vorzunehmen. Der Vorstand kann das freigewordene Vorstandsmandat, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. a-c genannten Personen, kommissarisch bis zur Nachwahl besetzen oder durch ein anderes Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen.<\/p>\n<p>(6) Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Vereins. Er trifft seine Entscheidung in Sitzungen aufgrund einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Unabh\u00e4ngig von Sitzungen k\u00f6nnen Beschl\u00fcsse im Umlauf gefasst werden, wenn eine Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zustimmt. Die Mitglieder des Vorstands \u00fcben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen k\u00f6nnen ersetzt werden.<\/p>\n<p>(7) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung soll unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann im Einzelfall sachkundige Personen zu den Beratungen hinzuziehen.<\/p>\n<p align=\"left\">(8) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von \u00a7 5 Nr. 6 beschlie\u00dfen, dass dem Vorstand f\u00fcr seine Vereinst\u00e4tigkeit eine angemessene Verg\u00fctung gezahlt wird.<\/p>\n<h2>\u00a7 6 Abstimmungen und Wahlen<\/h2>\n<p>(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in allen Organen des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ung\u00fcltige Stimmen werden f\u00fcr das Zustandekommen der Beschl\u00fcsse nicht gez\u00e4hlt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.<\/p>\n<p>(2) Nicht fristgem\u00e4\u00df eingereichte Antr\u00e4ge zur Mitgliederversammlung (\u00a7 4 Abs. 1) k\u00f6nnen behandelt werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen.<\/p>\n<h2>\u00a7 7 Gesch\u00e4ftsjahr<\/h2>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<h2>\u00a7 8 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/h2>\n<p>(1) Der Verein wird aufgel\u00f6st, wenn in einer Mitgliederversammlung zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen eine Aufl\u00f6sung beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2) Ist die Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nicht beschlussf\u00e4hig, so kann fr\u00fchestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Aufl\u00f6sung ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst wird. In der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Bei Aufl\u00f6sung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich verwenden soll, um die Zucht und Kultur von Zier- oder Nutzpflanzen oder deren wissenschaftliche Erforschung zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<h2>\u00a7 9 Inkrafttreten<\/h2>\n<p>Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 16.2.2002 in Kraft.<\/p>\n<hr \/>\n<p>Die European Bamboo Society Sektion Deutschland (EBS-D) e.V. wurde unter dem Aktenzeichen VR 4153 am 18.10.2002 beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.<\/p>\n<p>Die im obigen Text enthaltene, auf der Mitgliederversammlung 2010 beschlossene \u00c4nderung des \u00a7 5 Ziffer 2 wurde am 7.12.2010 vom Amtsgericht eingetragen.<\/p>\n<p>Die im obigen Text enthaltenen, auf den Mitgliederversammlungen am 09.06.2012 und 01.06.2013\u00a0 beschlossenen \u00c4nderungen des \u00a7 5 Ziffer 6, des \u00a7 8 Ziffer 3 und des \u00a7 4 Ziffer 6 wurden am 21.01.2014 vom Amtsgericht eingetragen.<\/p>\n<p>Die im obigen Text enthaltenen und auf der Mitgliederversammlung am 21.06.2018 mit Nachtrag vom 03.08.2019 beschlossenen \u00c4nderungen des \u00a7 5 Ziffer 2 und des \u00a7 5 Ziffer 3 wurden am 20.12.2019 vom Amtsgericht eingetragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der &#8222;European Bamboo Society Sektion Deutschland (EBS-D) e.V.&#8220; \u00a7 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;European Bamboo Society Sektion Deutschland e.V.&#8220; (2) Sitz des Vereins ist Hochheim am Main. 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