Satzung der „European Bamboo Society Sektion Deutschland (EBS-D) e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „European Bamboo Society Sektion Deutschland e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Hochheim am Main.
(3) Der Verein verfolgt den Zweck,
- die Kultur des Bambus in Deutschland zu fördern,
- Erfahrungen und Wissen über seine Eignung als Zier- und Nutzpflanze auszutauschen und zu verbreiten,
- die kulturelle Bedeutung des Bambus in seinen Heimatländern, seinen wirtschaftlichen Nutzen als Baumaterial und Nahrung, seine Bedeutung als Motiv und Material in Kunst und Kunsthandwerk sowie bei Musikinstrumenten zu vermitteln.
Der Verein pflegt zur Förderung dieser Zwecke Kontakte und den Austausch mit Personen und Institutionen im In- und Ausland.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins sind:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen im Sinne dieser Satzung. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen will. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Tod des Mitglieds.
(3) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschließt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und auch dann ungekürzt fällig, wenn die Mitgliedschaft während des laufenden Jahres beginnt oder endet.
(4) Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des laufenden Jahres zu erklären.
(5) Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den satzungsmäßigen Beitrag trotz Mahnung nicht bis spätestens 6 Monate nach Fälligkeit gezahlt hat, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder sonst Handlungen vornimmt, die dem Verein Schaden zufügen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Das Mitglied kann – außer bei einem Ausschluß wegen Beitragsrückstands – innerhalb eines Monats nach Zustellung gegen einen Ausschluß Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Die Einladung muß mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben oder in der Mitglieder-Zeitschrift veröffentlicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit sowie über alle sonst für den Verein wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind der Geschäftsstelle des Vereins spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt und wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(3) Soweit nicht anders beschlossen wird, erfolgen Abstimmungen offen.
(4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern mitzuteilen oder über einen Abdruck in der Mitglieder-Zeitschrift zugänglich zu machen.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich die Jahresrechnung des Vereins und überzeugen sich vom Vorhandensein des Vermögens. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist jeweils schriftlich zu berichten. Auf Verlangen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ist eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstands erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung beantragt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten/der Präsidentin als ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführung/Geschäftsstelle
- mindestens zwei, höchstens sechs Beisitzern
Im folgenden gilt die männliche Form der Amtsbezeichnung für weibliche oder männliche Personen.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende und die Geschäftsführung/Geschäftsstelle. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann vor Ablauf der gewählten Zeitdauer durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist auf der folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit vorzunehmen. Der Vorstand kann das freigewordene Vorstandsmandat, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. a-c genannten Personen, kommissarisch bis zur Nachwahl besetzen oder durch ein anderes Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er trifft seine Entscheidung in Sitzungen aufgrund einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Unabhängig von Sitzungen können Beschlüsse im Umlauf gefasst werden, wenn eine Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zustimmt. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen können ersetzt werden.
(7) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung soll unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann im Einzelfall sachkundige Personen zu den Beratungen hinzuziehen.
(8) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 5 Nr. 6 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vereinstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 6 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in allen Organen des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Zustandekommen der Beschlüsse nicht gezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Nicht fristgemäß eingereichte Anträge zur Mitgliederversammlung (§ 4 Abs. 1) können behandelt werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen eine Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, so kann frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst wird. In der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
(3) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich verwenden soll, um die Zucht und Kultur von Zier- oder Nutzpflanzen oder deren wissenschaftliche Erforschung zu fördern.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 16.2.2002 in Kraft.
Die European Bamboo Society Sektion Deutschland (EBS-D) e.V. wurde unter dem Aktenzeichen VR 4153 am 18.10.2002 beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
Die im obigen Text enthaltene, auf der Mitgliederversammlung 2010 beschlossene Änderung des § 5 Ziffer 2 wurde am 7.12.2010 vom Amtsgericht eingetragen.
Die im obigen Text enthaltenen, auf den Mitgliederversammlungen am 09.06.2012 und 01.06.2013 beschlossenen Änderungen des § 5 Ziffer 6, des § 8 Ziffer 3 und des § 4 Ziffer 6 wurden am 21.01.2014 vom Amtsgericht eingetragen.
Die im obigen Text enthaltenen und auf der Mitgliederversammlung am 21.06.2018 mit Nachtrag vom 03.08.2019 beschlossenen Änderungen des § 5 Ziffer 2 und des § 5 Ziffer 3 wurden am 20.12.2019 vom Amtsgericht eingetragen.